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BFH Beschluss v. - VII B 110/89

Der Antragsteller ist mit Lohnsteuer, Umsatzsteuer und Säumniszuschlägen im Rückstand. Vollstreckungsversuche blieben erfolglos. Den Antrag auf Erlaß der . . . DM übersteigenden Steuerrückstände und der dazu verwirkten Säumniszuschläge und Stundung des verbleibenden Betrages mit Nachlaß von Ratenzahlungen in Höhe von monatlich . . . DM lehnte das Finanzamt (FA) ab. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller unter Berufung auf persönliche Billigkeitsgründe Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist, und ferner beantragt, ihm für die Dauer des Klageverfahrens Vollstreckungsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung zu gewähren.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 281
BFH/NV 1990 S. 281 Nr. 5
ZAAAB-31075

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BFH, Beschluss v. 05.09.1989 - VII B 110/89 -nv-

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