Durch Beschluß des Finanzgerichts - FG - vom Juni 1985 wurde dem Antragsteller für ein von diesem gegen das Finanzamt (FA) geführtes Finanzstreitverfahren Prozeßkostenhilfe - PKH - unter Festsetzung monatlicher Ratenzahlungen in Höhe von . . . DM bewilligt. Mit seiner Eingabe vom Oktober 1987 wandte sich der Antragsteller unter Hinweis auf seine wirtschaftliche Lage gegen die Anordnung der Ratenzahlungen. Das FG lehnte eine Abänderung seines Beschlusses mit der Begründung ab, eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen gemäß § 120 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung - ZPO - i. d. F. von Art. 7 des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (BGBl I 1986, 2326, BStBl I 1987, 195) komme nach der maßgebenden Übergangsregelung nur für Verfahren in Betracht, in denen PKH seit dem 1. Januar 1987 bewilligt worden sei. Einer Abänderung zugunsten des Antragstellers wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse ständen die bis 1986 geltenden - hier anwendbaren - Vorschriften entgegen. Aus § 124 ZPO ergebe sich, daß eine Abänderung aus anderen als den dort genannten Gründen nicht zulässig sei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 452 BFH/NV 1989 S. 452 Nr. 7 PAAAB-31074
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