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BFH Beschluss v. - V B 75/88

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) - ein Rechtsbeistand, der für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen sowie für die gerichtliche Geltendmachung von Forderungen im Mahn- und Vollstreckungsverfahren zugelassen ist - führte in den Streitjahren 1980 bis 1982 die Eintreibung von Forderungen im gerichtlichen Zwangsverfahren für seine Auftraggeber durch. Zur Durchführung der Aufträge gehörte die Ermittlung von Anschriften von Schuldnern bei Einwohnermeldeämtern und Postämtern. Diese Behörden erhoben für die Anfragen Gebühren in unterschiedlicher Höhe. Die Gebühren wurden ohne Zuordnung auf den einzelnen Schuldner vom Kläger auf ein Aufwandskonto "EMA- und PA-Anfragen" gebucht. Die Auftraggeber belastete der Kläger unabhängig von den von den Ämtern tatsächlich erhobenen Gebühren pro Anfrage mit einem feststehenden gleichbleibenden Betrag. Ferner belastete der Kläger die Schuldnerkonten mit diesen Beträgen. Die Erstattung der Gebühren durch die Auftraggeber buchte der Kläger auf ein Ertragskonto (ohne Umsatzsteuer). Nach Zahlung der Beträge durch den jeweiligen Schuldner erhält später der Auftraggeber die Gebühren zurück.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 744
BFH/NV 1989 S. 744 Nr. 11
BAAAB-31057

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 27.02.1989 - V B 75/88 -nv-

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