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BFH Beschluss v. - V B 51/89

Gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG) vom 21. Februar 1989, durch den der Antrag des Klägers, den Richter am FG Dr. E wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen worden ist, ist Beschwerde eingelegt worden. Die Beschwerdeschrift vom 23. März 1989 trägt den vorgedruckten Briefkopf "X-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft". Die Beschwerde ist wie folgt formuliert: "In dem Finanzrechtsstreit . . . legen wir . . . Beschwerde ein. Zur Begründung . . . bitten wir, uns eine Frist . . . einzuräumen".

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 254
BFH/NV 1990 S. 254 Nr. 4
TAAAB-31051

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BFH, Beschluss v. 16.11.1989 - V B 51/89 -nv-

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