Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) sowie seine mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehefrau waren bis zum Streitjahr 1975 gemeinsam Eigentümer eines Zweifamilienhauses, dessen Erdgeschoß sie selbst bewohnen, während im Obergeschoß ihre Tochter und ihr Schwiegersohn, die Eheleute D., ihre Wohnung haben. Aufgrund Überlassungsvertrags vom 18. Januar 1975 übertrugen der Kläger und seine Ehefrau das Grundstück in vorweggenommener Erbfolge auf ihre Tochter. Verrechnungszeitpunkt war der 1. Januar 1975. Die Übernehmerin verpflichtete sich zu Altenteilsleistungen, zu denen u. a. die lebenslängliche unentgeltliche Überlassung der Erdgeschoßwohnung an den Kläger und seine Ehefrau gehörte. Das Altenteil sollte in das Grundbuch eingetragen werden. Dies wurde am 24. April 1975 beim Grundbuchamt beantragt und anschließend auch ausgeführt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 687 BFH/NV 1989 S. 687 Nr. 11 KAAAB-31028
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