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BFH Urteil v. - IX R 246/84

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) zu 1 bis 3 sind Miteigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks; der Miteigentumsanteil des Klägers zu 1 beträgt 1/4, der der Kläger zu 2 und 3 je 1/8. Bis zum 31. August 1982 wurde das Haus allein vom Kläger zu 1 bewohnt, der anschließend in ein Altenheim umgezogen ist. Ab 1. September 1982 wurde das Haus fremdvermietet. Zuvor war in der Zeit vom 23. bis 31. August 1982 auf Verlangen der Mieter in die Zentralheizungsanlage ein neuer Kessel mit Warmwasserbereitung eingebaut worden. Die Rechnung des Reparaturunternehmens vom 2. September 1982 über 12 312,16 DM hat der Kläger zu 1 im September 1982 bezahlt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 25
BFH/NV 1990 S. 25 Nr. 1
WAAAB-31024

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BFH, Urteil v. 21.02.1989 - IX R 246/84 -nv-

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