Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Beschluss v. - IX R 161/88

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger zu 1 bis 4) waren im Streitjahr 1986 Miteigentümer eines gemischtgenutzten Grundstücks, in dessen Bereich die Stadt eine innerstädtische Hauptverkehrszone mit Vorrang für den Fußgängerverkehr und zeitlich beschränkter Kraftfahrzeug-Zufahrt errichtete. Hierfür erhob die Stadt im Streitjahr von ihnen - gemäß § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) Rheinland-Pfalz in Verbindung mit der Ausbaubeitragssatzung - Vorausleistungen auf den Ausbaubeitrag von 9 360 DM, den die Kläger in Höhe des auf den privaten Bereich entfallenden Anteils von 6 552 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) rechnete die Aufwendungen jedoch zu den (nachträglichen) Herstellungskosten des Grund und Bodens und versagte den Werbungskostenabzug. Der Einspruch blieb erfolglos.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 651
BFH/NV 1989 S. 651 Nr. 10
LAAAB-31019

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

BFH, Beschluss v. 13.03.1989 - IX R 161/88 -nv-

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen