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BFH Urteil v. - IX R 157/87

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im November 1979 von seinem Arbeitgeber, einen Energieversorgungsunternehmen, ein von ihm bisher gemietetes, teilweise selbstgenutztes Zweifamilienhaus. Der anteilige Kaufpreis für das im Jahr 1936 errichtete Gebäude (einschließlich Garage) betrug 166 500 DM. Nachdem der Kläger noch im Jahre 1979 für die Instandsetzung und Modernisierung des Hauses (Elektroinstallation, Malerarbeiten, Versetzung einer Tür und Einbau einer Sprechanlage) 3 353 DM aufgewandt hatte, ließ er im Streitjahr 1980 u.a. das Dachgebälk instandsetzen (2 642 DM) und die bisherige Kohlezentralheizung auf eine zentrale Elektro-Block-Speicherheizung mit Isolierung der Leitungen umstellen (23 510 DM); damit hingen Elektroinstallationsaufwendungen in Höhe von 3 372 DM sowie Maler- und Teppichbodenarbeiten (3 325 DM) zusammen. Außerdem entfielen 2 014 DM auf die Renovierung des Badezimmers sowie 1 019 DM auf die Veränderung von Türen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 494
BFH/NV 1990 S. 494 Nr. 8
BAAAB-31018

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BFH, Urteil v. 11.08.1989 - IX R 157/87 -nv-

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