Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller), zusammenveranlagte Eheleute, sind an der Hausgemeinschaft A GbR in B beteiligt. In nach § 175 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Einkommensteuerbescheiden 1984 bis 1986 vom 29. September 1988 legte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) die - auf rechtskräftigen Feststellungsbescheiden beruhenden - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Hausgemeinschaft der Besteuerung zugrunde. Die gegen die Einkommensteuerbescheide erhobenen Einsprüche wies das FA mit Einspruchsentscheidungen vom 20. Februar 1989, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 21. Februar 1989, als unbegründet zurück. Mit dem beim Finanzgericht (FG) am 22. März 1989 eingegangenen Schriftsatz vom 17. März 1989 erhoben die Antragsteller gegen die Einspruchsentscheidungen Klage. Sie sind der Auffassung, daß keine Vermietungseinkünfte anzusetzen seien, weil das Haus in B weder vermietet sei noch eigengenutzt werde. Zugleich mit der Klage beantragten die Antragsteller "die Zwangsvollstreckung aus den Feststellungsbescheiden vom 29. September 1988 einstweilen einzustellen". Über die Klage hat das FG noch nicht entschieden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 253 BFH/NV 1990 S. 253 Nr. 4 ZAAAB-31010
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