Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Der Antragsteller erwarb durch Kaufvertrag vom 6. Dezember 1983 zum Preis von 800 000 DM ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück, das ihm am 1. März 1984 zur Selbstnutzung übergeben wurde. In den Streitjahren 1984 und 1985 ließ der Antragsteller erhebliche Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten vornehmen, wofür er 1984 den Betrag von 176 656 DM und 1985 von 106 364 DM aufwandte. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre behandelten die Antragsteller diese Aufwendungen als anschaffungsnahen Herstellungsaufwand. Dem folgte der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) in den unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Einkommensteuerbescheiden, wobei das FA von Gesamtanschaffungskosten für das Grundstück von 849 323 DM ausging; hiervon entfallen inzwischen unstreitig 569 323 DM auf das Gebäude. Das FA gewährte erhöhte Absetzungen nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) für Anschaffungskosten des Gebäudes in Höhe von 250 000 DM und nach § 7 Abs. 4 EStG für den übersteigenden Betrag. Mit ihrem Einspruch gegen diese Bescheide machten die Antragsteller geltend, die Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung seien sofort als Werbungskosten zum Abzug zuzulassen. Gleichzeitig beantragten sie die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids für 1984 in Höhe von 96 948 DM und für 1985 in Höhe von 56 394 DM (abzüglich eines umgebuchten Betrages in Höhe von 266,70 DM). Dies lehnte das FA ab; über den Einspruch ist noch nicht entschieden.
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 365 BFH/NV 1990 S. 365 Nr. 6 YAAAB-30997
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