Die Antragstellerin, eine KG, befaßt sich ausschließlich mit der Verwaltung eigenen Grundbesitzes. Persönlich haftende und allein zur Geschäftsführung befugte Gesellschafterin ist die X-GmbH. Demzufolge erklärte die Antragstellerin ihre Einkünfte - entsprechend der sog. Geprägerechtsprechung als solche aus Gewerbebetrieb. Im Streitjahr (1979) löste sie eine Rücklage auf, die sie im Jahre 1977 nach der Veräußerung eines Grundstücks für den daraus erzielten Veräußerungsgewinn steuermindernd nach § 6 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) gebildet hatte. In der Zeit vom Juni 1982 bis zum September 1984 fand bei der Antragstellerin - mit Unterbrechungen - eine Betriebsprüfung statt. Der Betriebsprüfungsbericht vom 27. September 1984, der der Klägerin am 14. November 1984 zur Stellungnahme übersandt wurde, ging trotz des inzwischen ergangenen Beschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) weiterhin davon aus, daß die Klägerin gewerbliche Einkünfte erzielt habe. In ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 1984 wies die Antragstellerin darauf hin, daß durch diesen Beschluß die Geprägerechtsprechung aufgegeben worden sei. Gleichzeitig bat sie um eine weitere Frist für die abschließende Stellungnahme bis zum 10. Januar 1985 und kündigte die Abgabe einer berichtigten Steuererklärung an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 311 BFH/NV 1990 S. 311 Nr. 5 UAAAB-30994
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