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BFH Urteil v. - IV R 94, 101/88

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, betreibt den Kraftfahrzeughandel und die Kraftfahrzeugreparatur. Hauptgesellschafter ist der Kommanditist R mit 60 v. H. des Kommanditkapitals von . . . DM. R erwarb im Jahre 1979 ein unbebautes Grundstück für . . . DM. Im Kaufvertrag wird ausgeführt, daß das Grundstück für einen PKW-Verkaufs- und Kundendienstbetrieb bebaut werden solle. R wollte das Grundstück zur Bebauung an die Klägerin vermieten; diese konnte den Neubau aber nicht finanzieren. Daraufhin übernahm eine vor allem aus Angehörigen freier Berufe gebildete BGB-Gesellschaft die Errichtung des Bauwerks mit einer Bausumme von . . . DM. R räumte der Gesellschaft ein Erbbaurecht am Grundstück ein; die BGB-Gesellschaft vermietete das Grundstück mit Gebäude an die Klägerin. Der an R zu zahlende Erbbauzins betrug nach Fertigstellung der Baulichkeiten . . . DM jährlich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 647
BFH/NV 1990 S. 647 Nr. 10
JAAAB-30989

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BFH, Urteil v. 19.10.1989 - IV R 94, 101/88 -nv-

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