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BFH Beschluss v. - IV R 78-81/89

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhob gegen die die Streitjahre (1984 bis 1985) betreffenden Einkommen- und Umsatzsteuerveranlagungen Klage beim Finanzgericht (FG). Trotz Aufforderung durch das Gericht reichte der Kläger weder Klagebegründungen ein noch bezeichnete er den Streitgegenstand. Daraufhin lud das FG den Kläger zur mündlichen Verhandlung auf Montag, den 24. April 1989 ein. Am Freitag, den 21. April 1989, 14 Uhr, wurde beim Pförtner des FG ein Schriftsatz des Klägers abgegeben, mit dem dieser Verlegung der mündlichen Verhandlung beantragte. Der Kläger machte geltend, ein seit einiger Zeit geplanter Kurzaufenthalt außerhalb von D mache sein Erscheinen unmöglich. Dieser Schriftsatz wurde dem Berichterstatter, der zugleich den Vorsitzenden vertrat, am Morgen des 24. April 1989 vorgelegt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 709
BFH/NV 1990 S. 709 Nr. 11
VAAAB-30985

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Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 14.12.1989 - IV R 78-81/89 -nv-

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