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BFH Urteil v. - IV R 47/87

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) unterhält gemeinsam mit einem Berufskollegen ein Statikerbüro in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft. Im Dezember 1973 wandte er seinen drei minderjährigen Kindern jeweils einen Betrag von 15 000 DM als Ausstattung gemäß § 1624 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu. Die Kinder waren damals 7, 5 und 3 Jahre alt; sie wurden bei Abschluß des Vertrages durch einen Ergänzungspfleger vertreten. Gleichzeitig schlossen die Kinder mit dem Kläger einen Darlehensvertrag über die geschenkte Summe ab. Danach sollte das Entgelt für die Darlehensüberlassung 15 v. H. vom Gewinnanteil des Klägers, höchstens jedoch 15 v. H. des Darlehensbetrages ausmachen. Die Gewinnbeteiligung sollte nach Feststellung des Jahresabschlusses ausgezahlt werden; der Gewinnanteil sollte wahlweise aber auch als weiteres partiarisches Darlehen behandelt werden können. Am Verlust nahmen die Kinder nicht teil. Das Darlehen konnte mit einer Frist von sechs Monaten von beiden Beteiligten am Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden; über die Tilgungsmodalitäten sollte nach der Kündigung beschlossen werden, die Tilgungsdauer sollte drei Jahre nicht überschreiten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 163
BFH/NV 1990 S. 163 Nr. 3
IAAAB-30972

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BFH, Urteil v. 12.01.1989 - IV R 47/87 -nv-

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