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BFH Urteil v. - IV R 122/88

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Student und ferner als . . . tätig. Es handelt sich nach Angaben des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt - FA -) um eine freiberufliche Tätigkeit mit Betriebseinnahmen von 15 472 DM im Jahr 1985 und von 20 896 DM im Jahre 1986. Der Kläger machte in seinen Einkommensteuererklärungen als Betriebsausgaben u.a. Bewirtungskosten geltend. Den von ihm vorgelegten Gaststättenrechnungen war nur zum Teil der als Bewirtungsnachweis vorgeschriebene amtliche Vordruck der Anlage 3a der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) beigefügt. Da zudem die von § 4 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geforderten getrennten Aufzeichnungen auf Anforderung des FA nicht vorgelegt werden konnten, versagte dieses den Abzug der geltend gemachten Bewirtungskosten von 288 DM im Jahre 1985 und von 477 DM im Jahre 1986 insgesamt und setzte die Einkommensteuer für die Jahre 1985 und 1986 entsprechend fest.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 495
BFH/NV 1990 S. 495 Nr. 8
VAAAB-30946

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BFH, Urteil v. 14.09.1989 - IV R 122/88 -nv-

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