Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die mit dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wird, erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittsätzen gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt wurden. Nach Abzug erhöhter Absetzungen nach § 7b EStG in Höhe von je 10 000 DM in den Wirtschaftsjahren 1984/85 und 1985/86 ergaben sich für das Streitjahr negative Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von . . . DM. Die Klägerin hatte außerdem einen weiteren Betrag in Höhe von 2 658 DM nach § 78 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) abgezogen. Diesen Abzug lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA) im Einkommensteuerbescheid vom 14. November 1986 mit der Begründung ab, durch den im Verhältnis zu § 78 EStDV vorrangigen Abzug erhöhter Absetzungen nach § 7b EStG sei bereits ein Verlust bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft entstanden. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 556 BFH/NV 1990 S. 556 Nr. 9 SAAAB-30934
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