Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) klagte beim Finanzgericht (FG) gegen die Einkommensteuerbescheide 1971 bis 1977. Er beantragte, diese seiner Rechtsauffassung entsprechend zu berichtigen und außerdem, dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) die Prozeßzinsen aufzuerlegen. Nachdem das FA für die Streitjahre 1972 bis 1976 dem Begehren auf Änderung der Steuerbescheide teilweise abgeholfen hatte, erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Juni 1987 die Rücknahme seiner gegen die Steuerbescheide gerichteten Klage, soweit seinem Begehren nicht schon durch das FA entsprochen worden war, und "im übrigen die Erledigung der Hauptsache". Gleichzeitig beantragte er, durch Beschluß u. a. dahin zu entscheiden, daß "der Beklagte die Zinsen auf die nunmehr erstatteten Steuern ab Rechtshängigkeit zu leisten hat".
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 247 BFH/NV 1990 S. 247 Nr. 4 TAAAB-30925
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