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BFH Beschluss v. - IV B 113/87

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) führte in der Zeit vom 6. Dezember 1983 bis zum 3. Juli 1984 - mit Unterbrechungen - beim Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Außenprüfung durch, die sich u. a. auf die beiden Streitjahre 1978 und 1979 erstreckte. Bei einer Vielzahl der Prüfungsfeststellungen wurde keine Übereinstimmung erzielt. Das FA folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ für die Streitjahre einen Sammeländerungsbescheid. Zur Begründung seines Einspruchs führte der Kläger lediglich an, die Veranlagungen beruhten auf den Feststellungen der Außenprüfung, die in wesentlichen Punkten strittig sei. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 382
BFH/NV 1990 S. 382 Nr. 6
PAAAB-30909

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BFH, Beschluss v. 17.01.1989 - IV B 113/87 -nv-

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