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BFH Urteil v. - I R 89/84

Die Kläger, Revisionskläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betrieb ein Kultur- und Tiefbauunternehmen. Er gewährte seiner seit 1970 im Betrieb arbeitenden Ehefrau anläßlich ihres Ausscheidens durch Kündigung aufgrund schriftlicher Vereinbarung vom 10. Dezember 1975 eine Abfindung in Höhe von 24 000 DM und zahlte zusätzlich zu ihren Gunsten an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) einen Betrag von 18 000 DM zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen zur Sozialversicherung. Der Vereinbarung vom 10. Dezember 1975 lag § 7 des vom Beklagten, Revisionsbeklagten, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) steuerlich anerkannten Arbeitsvertrages von 1970 zugrunde, in dem der Kläger seiner Ehefrau - ebenso wie anderen Arbeitnehmern seines Betriebes - betriebliche Leistungen zur Zukunftssicherung in Aussicht gestellt hatte. Für die Versicherungsbeiträge führte der Kläger eine Pauschalversteuerung (§ 40b Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) durch. Alle Aufwendungen behandelte der Kläger als Betriebsausgaben im Jahre 1975.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 577
BFH/NV 1989 S. 577 Nr. 9
HAAAB-30903

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BFH, Urteil v. 25.01.1989 - I R 89/84 -nv-

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