Die Klägerin und Revisionsklägerin ist eine am 11. 11. 1975 gegründete GmbH, deren Geschäftsanteile von G zu 98 v. H. und von E zu 2 v. H. gehalten wurden. G und E waren Eheleute. G wurde zum Geschäftsführer und E zur Prokuristin bestellt. G und E erhielten ab dem 1. 1. 1976 Geschäftsführergehälter von 7 000 DM (G) bzw. 5 000 DM (E). Mit Wirkung ab dem 1. 5. 1977 wurden die Gehälter auf 14 000 DM (G) bzw. 8 000 DM (E) erhöht. Das FA hielt für die Zeit ab dem 1. 5. 1977 nur Gehälter in Höhe von 9 000 DM (G) bzw. von 6 000 DM (E) für angemessen. Es behandelte den überschießenden Betrag sowohl als verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 als auch als andere Ausschüttung i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 130 BFH/NV 1990 S. 130 Nr. 2 SAAAB-30892
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