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BFH Urteil v. - I R 212/85

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, hatte im Streitjahr 1981 einen Wohnsitz in Österreich. In der Zeit vom 1. Mai bis 10. September 1981 war er als Kellner in einem Gastronomiebetrieb in der Bundesrepublik beschäftigt. Dort wohnte er in einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Zimmer. In den übrigen Monaten des Streitjahres hielt er sich an seinem Wohnsitz in Österreich auf.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 211
BFH/NV 1990 S. 211 Nr. 4
DAAAB-30884

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BFH, Urteil v. 30.08.1989 - I R 212/85 -nv-

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