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BFH Urteil v. - I R 139/85

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Konkursverwalter über das Vermögen der A GmbH (A). Deren Gesellschafterversammlung beschloß am 20. Juni 1980, den gesamten Jahresüberschuß 1979 am 30. Juni 1980 auszuschütten. Die Ausschüttungsbeträge wurden nach Abzug der Kapitalertragsteuer den Darlehenskonten der Gesellschafter gutgeschrieben. Eine Kapitalertragsteuererklärung wurde dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) nicht eingereicht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 497
BFH/NV 1991 S. 497 Nr. 8
JAAAB-30869

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BFH, Urteil v. 11.10.1989 - I R 139/85 -nv-

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