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BFH Urteil v. - I R 125/88

Das FG hat auf die Klage der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) gegen den Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) durch Urteil den Hinterziehungsfestsetzungsbescheid vom 18. Dezember 1981 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgehoben, ohne die Revision zuzulassen. Das Urteil erging aufgrund mündlicher Verhandlung und wurde noch in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde (11. Juni 1986), durch Verlesung der Formel verkündet (§ 104 Abs. 1 Satz 2 FGO). Das schriftlich abgefaßte Urteil ging bei der Geschäftsstelle des zuständigen Senats des FG erst am 17. Oktober 1988 ein und wurde dem FA am 20. Oktober 1988 zugestellt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 179
BFH/NV 1990 S. 179 Nr. 3
ZAAAB-30868

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BFH, Urteil v. 12.07.1989 - I R 125/88 -nv-

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