Am . . . 1982 schlossen die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) einen schriftlichen Baubetreuungsvertrag mit der A-GmbH. Am . . . 1983 schlossen die Kläger mit der B einen schriftlichen Vertrag über die Lieferung und Errichtung eines Fertighauses zu einem Gesamtpreis von 169 415 DM. Als Baustellenanschrift wurde in diesem Vertrag ein bestimmtes Grundstück in . . . angegeben. Aufgrund Bauantrag vom . . . 1983 wurde die Baugenehmigung am . . . 1984 erteilt. Die A-GmbH bot das Grundstück mit zwei B-Doppelhaushälften in einer Zeitungsanzeige - zusammen mit weiteren Objekten - für je 595 000 DM an. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom . . . 1984 erwarben die Kläger je zur Hälfte einen viertel Miteigentumsanteil an dem bezeichneten Grundstück. Der Kaufpreis betrug 195 000 DM. Darüber hinaus verpflichteten sich die Kläger, an den Veräußerer 22 500 DM für die bisherige Bauplanung einschließlich des Bauscheins, 1 693,34 DM anteilige Notargebühren für den Erwerb des Grundstücks durch diesen und 13 965 DM Maklercourtage zu zahlen. In derselben Urkunde beauftragten die Kläger die Firma C-GmbH das Kellergeschoß für insgesamt 80 000 DM zu errichten. Der dem Vertrag als Anlage beigefügte Kellergrundriß stammte von der B. Der Grundstücksveräußerer ist Gesellschafter und Geschäftsführer sowohl der C-GmbH als auch der A-GmbH. Durch notariell beurkundete Erklärung vom . . . 1984 wurde in Abänderung des Kaufvertrags vom 21. Juni 1984 nunmehr als Kaufgegenstand bezeichnet ein viertel Miteigentumsanteil an dem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an im Aufteilungsplan bezeichneten Räumen (Doppelhaushälfte).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 344 BFH/NV 1991 S. 344 Nr. 5 AAAAB-30859
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