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BAG 08.06.1993 3 AZR 670/92

Betriebliche Altersversorgung; | vereinbarte Unverfallbarkeit bei Direktversicherung nach Gehaltsumwandlung

Werden bei einer betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktversicherung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG) die Prämien der Versicherung vereinbarungsgemäß anstelle einer Vergütung gezahlt (Versicherung nach Gehaltsumwandlung), so ist i. d. R. davon auszugehen, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine von vornherein unentziehbare Rechtsposition einräumen und damit die Unverfallbarkeit der Anwartschaft zusagen wollte ().

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