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Betriebliche Altersversorgung; | vereinbarte Unverfallbarkeit bei Direktversicherung nach Gehaltsumwandlung
Werden bei einer betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktversicherung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG) die Prämien der Versicherung vereinbarungsgemäß anstelle einer Vergütung gezahlt (Versicherung nach Gehaltsumwandlung), so ist i. d. R. davon auszugehen, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine von vornherein unentziehbare Rechtsposition einräumen und damit die Unverfallbarkeit der Anwartschaft zusagen wollte ().