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Arbeitsrecht; | keine Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter bei bezahlter Freistellung am 24. und 31. 12.
Teilzeitbeschäftigte Frauen, deren tägliche Arbeitszeit spätestens um 12 Uhr endet, haben keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung an Tagen, an denen der Arbeitgeber ab 12 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt (hier: 24. und 31. 12., Weiberfastnacht und Karnevalsdienstag). Eine - auch mittelbare - Diskriminierung nur vormittags beschäftigter Teilzeitkräfte liegt bei streng zeit- und anlaßbezogenen Freistellungen nicht vor (). Das BAG untersucht hierbei mögliche Verstöße gegen Art. 119 EWG-Vertrag, die EWG-Richtlinien 75/117 und 76/207, §§ 611a Abs. 1 und 612 Abs. 3 BGB, Art. 3 Abs. 2 und 3 GG sowie § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 und setzt sich dabei ausführlich mit seiner bisherigen Rechtsprechung und der des Europäischen Gerichtshofes auseinander.