Die Klin., eine Partenreederei, betreibt mit dem Motorschiff . . . Küstenschifffahrt. Das Motorschiff, . . . BRT groß, ist am 18. Dezember 1975 für . . . DM als Neubau angeschafft worden. Streitig ist, mit welchen Werten das Schiff bei der gesonderten Feststellung der Einheitswerte für den gewerblichen Betrieb anzusetzen ist. Das beklagte FA hat die Teilwerte für das Schiff nach den von der OFD Hamburg herausgegebenen Richtlinien für die Bewertung der Seeschiffe (Bewertungsrichtlinien) vom 30. Oktober 1978 (StEK, BewG, § 109, Nr. 74) ermittelt. Es ist dabei von den Anschaffungskosten ausgegangen und hat eine lineare AfA von 81/3 v. H. jährlich vorgenommen, wobei es für das Anschaffungsjahr die AfA nur zur Hälfte abzog. Demgemäß ergaben sich nach Auffassung des FA folgende Teilwerte für das Schiff: . . .
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 414 BFH/NV 1990 S. 414 Nr. 7 YAAAB-30838
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