Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis zum Streitjahr (1979) als Kommanditist an der . . . KG beteiligt. Die in den Jahren 1973 bis 1977 aus dieser Beteiligung angefallenen Verlustanteile in Höhe von insgesamt . . . DM, die entsprechend den Feststellungsbescheiden des für die KG zuständigen Finanzamts (FA) auf eine in Spanien belegene Betriebstätte der KG entfielen, zog der Beklagte und Revisionsbeklagten (das FA) auf Antrag des Klägers gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Auslandsinvestitionsgesetzes (AIG) vom 18. August 1969 (BGBl I 1969, 1211) bei den Veranlagungen dieser Jahre vom Gesamtbetrag der Einkünfte ab. Im Streitjahr ergab sich ein auf die ausländische Betriebstätte entfallender Veräußerungsgewinn von . . . DM, den das FA nach § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte dieses Jahres hinzurechnete und dem tariflichen Steuersatz unterwarf.
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