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BFH Urteil v. - III R 46/86

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) unterhält in Berlin (West) einen Gewerbebetrieb, der die Verpachtung von Gaststätten zum Gegenstand hat. Er mietet zum Betrieb von Gaststätten geeignete Räume an und vermietet diese, nachdem er sie entsprechend umgebaut und eingerichtet hat, an Gastwirte weiter. Im Streitjahr 1979 baute er aufgrund behördlicher Auflagen in zwei Gaststätten und in einer Diskothek dem Schallschutz dienende Zwischendecken ein. Die dabei entstandenen Kosten betrugen : . . .

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 598
BFH/NV 1990 S. 598 Nr. 9
EAAAB-30810

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BFH, Urteil v. 01.12.1989 - III R 46/86 -nv-

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