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BFH Urteil v. - III R 34/88

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt ein Dentallabor. Durch Verfügung vom 9. Mai 1984 ordnete der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) eine steuerliche Betriebsprüfung bei der Klägerin für die Jahre 1980 bis 1982 an. Der Prüfer stellte fest, daß die Klägerin Edelmetallabfälle (Schleifstaub in Form von Spänen und Resten) an Scheidgut-Anstalten geliefert und hierfür Feingold eingetauscht hatte. Nach Ansicht des Prüfers wurden hierbei Erlöse aus den Goldabfällen nicht erfaßt und infolgedessen Steuern verkürzt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 347
BFH/NV 1990 S. 347 Nr. 6
DAAAB-30806

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BFH, Urteil v. 14.07.1989 - III R 34/88 -nv-

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