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BFH Beschluss v. - II B 89/88

Die Klin. und Beschwerdegegnerin (Klin.) ist mit Vertrag vom 13. Oktober 1982 gegründet worden. Sie firmierte damals als Z-KG. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 2. Februar 1983. Gründungsgesellschafter waren die Z-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin ohne Einlage und A als Kommanditist mit einer Einlage in Höhe von . . . DM. Laut Handelsregistereintrag vom 11. Mai 1983 ist A ausgeschieden und seine Einlage auf B übergegangen. Dieser ist 1983 ausgeschieden. Der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag ist nicht bekannt. Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 1. September 1983 zwischen der Z-GmbH und B ist Gegenstand der Gesellschaft der Erwerb und die Bebauung des Grundstücks X-Straße im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues mit einem Wohn- und Geschäftshaus sowie dessen anschließende Vermietung. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen; das Gesellschaftsverhältnis kann erstmals zum 31. Dezember 1992 gekündigt werden. Abschichtung (bei Ausscheiden) bzw. Auseinandersetzung erfolgen in Geld. Nach § 4 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags ist die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt und bevollmächtigt, das Gesellschaftskapital durch Aufnahme weiterer oder Erhöhung der Einlage bereits vorhandener Kommanditisten bis zu einem Betrag von insgesamt . . . DM zu erhöhen, wobei die Zeichnung des ausstehenden Kommanditkapitals durch einen Treuhandkommanditisten erfolgen kann (§ 4 Nr. 3). Bis spätestens 5. Dezember 1983 sind als weitere Kommanditisten eingetreten die Y AG mit einer Einlage von . . . DM sowie die W-GmbH mit einer (für 20 Kommanditisten treuhänderisch gehaltenen) Einlage in Höhe von . . . DM, während B als Kommanditist ausgeschieden ist. Neben der Einlage hatten die Gesellschafter ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von 1/4 der Kommanditeinlage zu gewähren. Gesellschafter der Z-GmbH waren am 1. September 1983 C (alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer), D und A.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 323
BFH/NV 1990 S. 323 Nr. 5
AAAAB-30778

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Beschluss v. 28.06.1989 - II B 89/88 -nv-

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