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BFH Urteil v. - X R 7/80

Der Kläger, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger (Kläger) unterhielt in den Streitjahren einen Holzfällerbetrieb. Für 1970 führte der Beklagte, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Umsatzsteuerveranlagung entsprechend der Erklärung des Klägers gemäß § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1967 (UStG) durch (Bescheid vom 9. Februar 1973).

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 197
BFH/NV 1989 S. 197 Nr. 3
MAAAB-30693

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BFH, Urteil v. 16.03.1988 - X R 7/80 -nv-

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