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BFH Urteil v. - X R 51/82

Der 1974 verstorbene Kaufmann K R und sein Sohn E R (Kläger und Revisionskläger zu 2 - Kläger zu 2 -) waren Gesellschafter der K R OHG i. L. (Klägerin und Revisionsklägerin zu 1 - Klägerin zu 1 -). In dem Testament des K R ist bestimmt, daß der Kläger zu 2 den von ihm an seinen Bruder G R zu zahlenden Betrag u. a. "für den Gesellschaftsanteil" in fünf gleichen Jahresraten auszuzahlen habe. Die Erbeinsetzung des Klägers zu 2 als Erbe zu 3/4 erläuterte der Erblasser dahingehend, daß sein Sohn E R "das Betriebsrisiko zu tragen" habe. Im Jahre 1971 hob der Erblasser K R die letztwillige Verfügung auf. Dies begründete der Erblasser mit Hinweis auf "die veränderte Sachlage", die er dahin kennzeichnete, daß seine als Vorerbin eingesetzte Ehefrau verstorben und sein Sohn G R "aus der Erbschaft abgefunden" sei.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 96
BFH/NV 1988 S. 96 Nr. 2
IAAAB-30677

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BFH, Urteil v. 14.05.1987 - X R 51/82 -nv-

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