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BFH Urteil v. - X R 43/82

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt ein Hotelunternehmen. Der Hotelkomplex besteht aus drei Baukörpern. Der vordere, größte Baukörper verläuft parallel zur Straße. Ihm schließen sich zum Hof hin ein mittlerer und hinterer Baukörper an. Im zweiten Weltkrieg wurde der vordere Baukörper stark beschädigt und der hintere Baukörper bis auf die Grundmauern zerstört. Nach dem Kriege wurden die Schäden im vorderen Baukörper beseitigt und wurde der hintere Baukörper eingeschossig (mit einem Notdach versehen) wieder aufgebaut. Der Kläger trug in den Streitjahren 1968 und 1969 das Notdach auf dem hinteren Baukörper ab und stockte diesen um drei Stockwerke auf. Der hintere Baukörper, der über eigene Fundamente, Außenwände und tragende Elemente verfügt, ist mit dem mittleren Baukörper im ersten und zweiten Stockwerk durch Durchlässe verbunden. Er hat einen eigenen Eingang. Die Nutzfläche im hinteren Baukörper erhöhte sich infolge der Aufstockung von 90 qm auf 360 qm. Die Baukosten für das Abtragen des Notdaches und das Aufstocken betrugen . . . DM. Das erste Obergeschoß wurde bereits 1968 in Gebrauch genommen. Die übrigen beiden Stockwerke werden ab 1969 für Hotelzwecke genutzt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 405
BFH/NV 1987 S. 405 Nr. -1
QAAAB-30670

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BFH, Urteil v. 18.02.1987 - X R 43/82 -nv-

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