Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erteilte der Firma R in N eine Rechnung Nr. vom 5. September 1975 über 257 347 DM zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 28 308,17 DM. Die in dieser Rechnung bezeichnete Lieferung einer Maschine wurde nicht ausgeführt. Die Firma R hatte diese Rechnung von der Klägerin ausschließlich erbeten, um einen Betriebsmittelkredit erlangen zu können. Zwischen der Klägerin und der Rechnungsempfängerin bestand aufgrund einer mündlichen Absprache Einvernehmen darüber, daß diese Rechnung nicht für umsatzsteurrechtliche Zwecke, insbesondere nicht zur Erlangung eines Vorsteuerabzugs, verwendet werden durfte. Diese Vereinbarung wurde eingehalten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 269 BFH/NV 1988 S. 269 Nr. 4 RAAAB-30661
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