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BFH Urteil v. - X R 24/82

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb von Mai 1972 bis Juli 1973 einen Teppichhandel. Er veranstaltete in der Zeit vom 25. April bis 25. Juni 1973 einen Räumungsverkauf. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erließ nach einer Außenprüfung am 12. September 1973 einen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid II/1973, dem er geschätzte Umsätze von . . . DM zugrunde legte. Der "Einspruch", der als Beschwerde behandelt wurde, blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 40
BFH/NV 1988 S. 40 Nr. 1
BFH/NV 1988 S. 40 Nr. 1
BAAAB-30649

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BFH, Urteil v. 03.06.1987 - X R 24/82 -nv-

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