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BFH Urteil v. - X R 16/80

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hatte im Herbst 1967 Birnenkonserven, die sie in Italien selbst hergestellt hatte, in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) eingeführt. Anläßlich des Grenzübertritts waren Zoll und 6 v. H. Umsatzausgleichsteuer entrichtet worden. Die Ware wurde in einem Lagerhaus in M eingelagert und in der Zeit vom Herbst 1967 bis Mai 1969 über den Kommissionär S verkauft. Am 31. Dezember 1967 waren in dem Lager noch 81 751 Kartons Birnenkonserven vorhanden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 404
BFH/NV 1988 S. 404 Nr. 6
IAAAB-30638

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BFH, Urteil v. 29.09.1987 - X R 16/80 -nv-

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