Das Finanzgericht (FG) hat der Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), mit der Freistellung von der Umsatzsteuer 1974 beantragt worden war, teilweise stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, daß der Kläger bei dem Verkauf seiner Münzsammlung als Unternehmer tätig war, er aber lediglich als Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG zu besteuern sei. Das FG hat demgemäß die Umsatzsteuer 1974 auf . . . DM herabgesetzt (Urteil vom 15. Juli 1982, dem Kläger zugestellt am 23. Juli 1982). Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 16. August 1982 (Eingang beim FG 18. August 1982) Nichtzulassungsbeschwerde und mit Schriftsatz vom 20. September 1982 (Eingang beim FG 23. September 1982) Revision (Az. X R 48/82) eingelegt. Das FG hat der Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen (Beschluß vom 1. September 1982). Hingegen hat es auf die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdegegners (FA) die Revision zugelassen (Beschluß vom 1. September 1982). Es ist hierbei davon ausgegangen, daß es bei der Anwendung des § 19 UStG von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Februar 1976 V R 23/73 (BFHE 118, 483, BStBL II 1976, 400) abgewichen sei.
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 505 BFH/NV 1988 S. 505 Nr. 8 GAAAB-30617
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