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BFH Beschluss v. - V S 4/86

Der Antragsteller, Kläger und Revisionskläger (Kläger) ließ in den Jahren 1979 und 1980 auf einem Grundstück, an dem zu seinen Gunsten ein Erbbaurecht bestellt war, eine Werkhalle (mit Büroräumen und Betriebswohnung) errichten. Nach Fertigstellung der Gebäude vermietete er das "Grundstück" 1980 an die E. KG unter Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 und Option für die Regelbesteuerung (§ 19 Abs. 2 UStG 1980). In den Umsatzsteuererklärungen 1979 und 1980 machte er die ihm für die Gebäudeerrichtung in Rechnung gestellten Vorsteuern in Höhe von insgesamt 33 200,87 DM geltend.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 604
BFH/NV 1987 S. 604 Nr. -1
HAAAB-30608

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BFH, Beschluss v. 26.02.1987 - V S 4/86 -nv-

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