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BFH Beschluss v. - V S 25/87

Der Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 29. September 1987 II 145/86 wegen Umsatzsteuer 1973. Das FG hatte die Klage des Antragstellers abgewiesen, weil ein Antrag auf Aufhebung des Umsatzsteuerbescheids für 1973 vom 12. Januar 1984 durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 27. März 1985 II 149/84 abgewiesen worden sei und weil die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 134 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 578 der Zivilprozeßordnung - ZPO -) durch Nichtigkeits- (§ 579 ZPO) oder Restitutionsklage (§ 580 ZPO) nicht vorlägen. Einer etwa außerdem begehrten Verpflichtung des FA zur Aufhebung der Steuerfestsetzung für 1973 stehe die materielle Rechtskraft des Urteils vom 27. März 1985 II 149/84 und das Fehlen davon nicht betroffener Änderungsgründe (§ 110 Abs. 2 FGO i.V.m. §§ 173 ff. der Abgabenordnung - AO 1977 -) entgegen. In diesem rechtskräftig gewordenen Urteil, so führte das FG weiter aus, sei der Senat auch auf die Einwendungen des Antragstellers gegen die sachliche Richtigkeit des Umsatzsteuerbescheids für 1973 eingegangen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 662
BFH/NV 1988 S. 662 Nr. 10
NAAAB-30606

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BFH, Beschluss v. 28.01.1988 - V S 25/87 -nv-

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