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BFH Beschluss v. - V S 10/86

I. Die Antragstellerin, Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist ein Unternehmen, das sich mit der Herstellung und Montage von Anlagen befaßt. Im Jahre . . . fand bei ihr eine Betriebsprüfung statt. Nach Tz. 7 des Prüfungsberichts erstattet die Klägerin ihren Monteuren für Fahrten zwischen deren Wohnung und jeweiliger Arbeitsstätte bei täglicher Rückkehr pro gefahrenen Kilometer 0,18 DM und gewährt ihnen bei zehnstündiger Abwesenheit pro Tag einen Verpflegungszuschuß von 5 DM. Aus den erstatteten Beträgen errechnete die Klägerin nach der für Dienstreisen geltenden Regelung (§ 8 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes, Mehrwertsteuer, - 1. UStDV -) Vorsteuern und zog diese von der eigenen Umsatzsteuerschuld ab. Der Betriebsprüfer war der Ansicht, daß der Vorsteuerabzug unzulässig sei, weil die Monteure keine Dienstreisen durchgeführt hätten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 59
BFH/NV 1988 S. 59 Nr. 1
MAAAB-30599

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BFH, Beschluss v. 24.08.1987 - V S 10/86 -nv-

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