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BFH Urteil v. - V R 77/83

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist nach §§ 1 und 9 der Landesverordnung über die Errichtung regionaler Studentenwerke vom 28. Oktober 1977 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz - GVBl RP - 1977, 383) Rechtsnachfolger des Studentenwerks X (folgend: Studentenwerk). Das Studentenwerk war mit Wirkung vom 1. Januar 1974 als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet worden. Es war Mitglied des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes e. V. und hatte die Aufgabe, die Studenten wirtschaftlich, sozial und kulturell zu betreuen (§ 77 Abs. 2 Satz 2 des Landesgesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen in Rheinland-Pfalz - Hochschulgesetz - vom 22. Dezember 1970, GVBl RP 1971, 5 und § 2 Abs. 1 der Satzung des Studentenwerks, Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz - StAnzRP - 1975, 784). Das Studentenwerk unterhielt (neben dem Mensabetrieb) in den Räumen der Universität eine Cafeteria, in der Studenten, Bedienstete der Universität und andere Personen Mahlzeiten und Getränke einnehmen konnten. Ferner waren dort Getränkeautomaten für Heiß-, CO2-Getränke und Bier aufgestellt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 265
BFH/NV 1989 S. 265 Nr. 4
AAAAB-30590

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BFH, Urteil v. 15.06.1988 - V R 77/83 -nv-

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