Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) unterhielt in N einen Lebensmitteleinzelhandel. Dieser Ort gehörte zum Bezirk des Finanzamts E. In der Folge pachtete der Kläger von der X-Werke GmbH (künftig: GmbH) die Werkskantine, die an einer Hafenanlage gelegen war. Dort führte er in den Streitjahren 1975 und 1976 Umsätze (Essenslieferungen usw.) an die GmbH und an Dritte aus. Er gab die monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen unter der Bezeichnung "Gemischtwaren" bei dem Finanzamt E ab. Dabei erklärte er die Umsätze aus seinem Kantinenbetrieb unter den steuerfreien Umsätzen und fügte handschriftlich hinzu "Freihafen-Kantine" oder "Freihafen-Kantine X-Werke". Das Finanzamt E vermerkte auf den Voranmeldungen für die Monate Januar bis März und November 1975, daß es sich um nichtsteuerbare Umsätze handele. Die vom Kläger errechneten Überschüsse zahlte es aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 69 BFH/NV 1989 S. 69 Nr. 2 TAAAB-30588
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