Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH in Liquidation, nachdem die Eröffnung des Konkursverfahrens abgelehnt wurde. Geschäftsgegenstand der Klägerin war das Aufstellen von Automaten. Durch Zeitungsinserate warb sie sog. Aufsteller zum Betreuen von Spiel- und Unterhaltungsautomaten. Mit den Aufstellern schloß sie Verträge, nach denen der jeweilige Aufsteller zunächst eine "Einlage" in Höhe von 9 800 DM zu erbringen hatte, die die Klägerin im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs verwenden konnte. Die Klägerin stellte dem Aufsteller Geräte zur Verfügung, die dieser zu betreuen hatte. Nach Abzug des sog. Gastwirteanteils standen die eingespielten Entgelte der Klägerin und dem jeweiligen Aufsteller zur Hälfte zu, jedoch garantierte die Klägerin den Aufstellern pro Gerät einen monatlichen Mindestverdienst in Höhe von 300 DM. Soweit der Anteil des Aufstellers die Höhe des Mindestverdienstes nicht erreichte, konnte er den Anteil der Klägerin einbehalten. Die der Klägerin zufließenden Beträge waren nach dem Mustervertrag auf ein Sperrkonto des Aufstellers zu zahlen, bis die Summe der "Einlage" erreicht war. Erst wenn die Erstbeteiligungssumme auf dem Sperrkonto des Aufstellers erreicht war, waren die der Klägerin zustehenden Einspielergebnisse auszuzahlen. Zur Sicherung der Ansprüche des Aufstellers übereignete die Klägerin diesem die aufgestellten Geräte sicherungshalber.
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 332 BFH/NV 1989 S. 332 Nr. 5 PAAAB-30585
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