Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Witwe von G. Der verstorbene Ehemann der Klägerin war Opernsänger und Sprachbildner an einer Schauspielschule. Seit 1968 war er selbständig als Sprachtherapeut oder Logopäde tätig und behandelte Sprachstörungen aller Art, insbesondere bei Kindern. Dies geschah in Zusammenarbeit mit einem für die Patienten verantwortlichen Arzt. Im Rahmen seiner Tätigkeit war der Ehemann der Klägerin in der Diagnose, Therapie und Beratung der Kranken eigenverantwortlich tätig. Eine Logopädenschule hat er nicht besucht, da diese Schulart in Baden-Württemberg erst 1980 eingeführt worden ist. In der beim Gesundheitsamt geführten Liste der "Medizinalpersonen" wurde der Ehemann der Klägerin als Logopäde geführt. Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit der Allgemeinen Ortskrankenkasse und dem Verband der Angestellten Krankenkassen e. V. war der Ehemann der Klägerin berechtigt, ärztlich verordnete Sprachheilbehandlungen durchzuführen. Nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl I 1980, 529) erhielt er gemäß § 8 Abs. 5 dieses Gesetzes vom Regierungspräsidenten am 1. Dezember 1980 - ohne Ablegung einer Prüfung - die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Logopäde zu führen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 201 BFH/NV 1989 S. 201 Nr. 3 SAAAB-30571
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