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BFH Urteil v. - V R 192/83

Mit den Umsatzsteuererklärungen 1972 und 1973 machte die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) für vier Lieferungen von Schuhen italienischer Herkunft, die für Abnehmer im Währungsgebiet Mark der Deutschen Demokratischen Republik (WgM-DDR) bestimmt waren, Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1, § 6 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1967) - Ausfuhrlieferung - geltend. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) waren Grundlage dieser Lieferungen zwei Verträge der Klägerin mit der Firma G in Italien sowie Importverträge zwischen der Firma Z in Leipzig und der Firma G. Die erste Lieferung im Juli 1972 gelangte vom Lager der Klägerin in Frankfurt / Main per Lkw der DDR-Spedition D zu den Abnehmern der Z in das WgM-DDR. Weitere Lieferungen im Dezember 1972 sowie im Juli und Dezember 1973 wurden zunächst von Frankfurt aus per Bahnfracht an die N Transport AG in Basel versendet. Die N Transport AG veranlaßte den Transport auf das Zollager der Spedition S in Frankfurt / Main, wiederum per Bahnfracht und mit denselben Waggons. Von Frankfurt aus erfolgte die Verteilung der Ware entsprechend den von der Z zur Verfügung gestellten Abnehmerverzeichnissen auf Lkw der Spedition D und der Transport in das WgM-DDR.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 788
BFH/NV 1989 S. 788 Nr. 12
IAAAB-30570

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BFH, Urteil v. 20.10.1988 - V R 192/83 -nv-

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