Die Klägerin und Revisionklägerin (Klägerin) war in den Streitjahren 1971 bis 1976 als Prostituierte tätig. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) veranlagte sie mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen zur Umsatzsteuer. Der Einspruch führte für die Jahre 1971 und 1972 zu einer Herabsetzung, für die übrigen Jahre zu einer Erhöhung der Umsatzsteuerschuld. Die Klage, mit der die Klägerin geltend gemacht hatte, sie habe keine steuerbaren Leistungen ausgeführt, hatte nur teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1984, 90 veröffentlicht worden ist, entschied, die Klägerin habe durch gewerbsmäßige Unzucht steuerbare sonstige Leistungen gegen Entgelt erbracht. Es änderte die Steuerfestsetzungen aus der Einspruchsentscheidung, weil die Beteiligten nach einem Erörterungstermin übereinstimmend davon ausgingen, daß die Klägerin in den Streitjahren geringere als die bisher geschätzten Jahresumsätze erzielt habe. Deshalb überstieg ihr jährlicher Gesamtumsatz 60 000 DM nicht, so daß das FG die Steuer nunmehr nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1967/1973) berechnete.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 128 BFH/NV 1988 S. 128 Nr. 2 EAAAB-30554
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