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BFH Urteil v. - V R 124/83

Die in Berlin (West) ansässige Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) lieferte in den Streitjahren 1968 bis 1971 von ihr in Berlin (West) hergestellte Produkte an die X-AG. Über die Bezahlung der Lieferungen der Klägerin an die AG war in den Verkaufsbestätigungen vereinbart worden: "Gegen unsere Rechnung, die am 15. des zweiten Monats nach Abgang des Materials von Berlin fällig ist, in DM auf eines unserer Bankkonten. Über eine frühere Zahlung gegen Zinsvergütung erfolgt jeweils freundschaftliche Verständigung."

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 469
BFH/NV 1989 S. 469 Nr. 7
AAAAB-30551

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BFH, Urteil v. 06.10.1988 - V R 124/83 -nv-

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