Die Antragsteller hatten wegen Einkommensteuer 1983, 1984 und 1985 beim Finanzgericht (FG) Klagen erhoben und auf mündliche Verhandlung jeweils nicht verzichtet. Das FG hatte die Antragsteller in diesen Verfahren zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 1987, 9 Uhr, mit Verfügung vom 24. August 1987 geladen. Nach den Postzustellungsurkunden wurden die Ladungen in der Weise zugestellt, daß der Postbote, da er in der Wohnung der Antragsteller niemanden antraf, das Schriftstück mit der Ladung jeweils durch Niederlegung beim Postamt E zugestellt und eine Mitteilung hierüber - wie bei gewöhnlichen Briefen üblich - in den Hausbriefkasten eingelegt hat.
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 234 BFH/NV 1989 S. 234 Nr. 4 MAAAB-30534
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Online-Dokument
BFH, Beschluss v. 30.06.1988 - VI S 10/87, VI S 8-9/88 -nv-
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