Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 1983 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Zeit vom 1. Januar 1983 bis 7. Juli 1983 war er für seinen Arbeitgeber auf einer Baustelle in Portugal tätig. Der hierauf entfallende Arbeitslohn wurde aufgrund einer Bescheinigung des Finanzamts F im Hinblick auf den Montageerlaß vom 25. Juli 1975 (BStBl I 1975, 944) in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) ließ bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers für 1983 den in Portugal erzielten Arbeitslohn in Höhe von . . . DM bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt, ermittelte den Steuersatz jedoch nach § 32 b des Einkommensteuergesetzes 1982 - EStG - (Progressionsvorbehalt) unter Einbeziehung dieses Betrages. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 631 BFH/NV 1988 S. 631 Nr. 10 OAAAB-30516
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